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Allgemeine Geschäfts- & Lieferbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
Der Firma Harvey-Dach VertriebsgesmbH.
Gewerbestraße 9, 3434 Tulbing

gem. § 31 Kartellgesetz

Diese Allgemeinen Lieferbedingungen des Elektrogroßhandels Österreichs sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1, Abs. 1. Ziffer 2, des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des 1. Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Bedingungen gelten auch für künftige gleichartige Geschäfte, soweit nicht die Vertragspartner ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.

2. Angebot

Angebote des Verkäufers gelten als freibleibend. Bei Preis- und Konditionsänderungen hat der Käufer das Recht, sofort nach Erhalt einer diesbezüglichen Mitteilung vom Vertrag zurück zu treten.

3. Vertragsschluss

Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine Lieferung oder eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat.

4. Preise

4.1. Die Preise gelten ab Lager des Verkäufers, ausschließlich Mehrwertsteuer. Verpackungen, die vom Großhandel angebracht oder vom Werk in Rechnung gestellt werden, werden gesondert berechnet. Zustellung, Abladen, Verladen und Rücknahme der Verpackung sind, soweit die Rücknahme nicht durch separate Verordnungen geregelt ist, gesondert zu vereinbaren.

4.2. Sollten sich die Einstandspreise und Kosten seit Vertragsabschluss verändern, so ist der Verkäufer berechtigt, die Preise an die Kosten im Zeitpunkt der Lieferung anzugleichen, hat dies jedoch dem Käufer nachzuweisen.

4.3. Bei Reparaturaufträgen werden die als notwendig und zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage treten, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Auftraggeber bedarf. Im Falle der Unwirtschaftlichkeit ist jedoch das Einverständnis des Auftraggebers zur Fortführung der Reparatur einzuholen.

4.4. Sollten Angebote auf Reparaturen oder eine Begutachtung verlangt werden und deshalb eine Zerlegung des Stückes und eine Überprüfung der Einzelteile notwendig sein, so sind die dadurch erwachsenden Kosten einschließlich allfälliger Demontagekosten sowie Entsendungskosten des Personals zu vergüten, auch wenn es zu keiner Auftragserteilung kommen sollte.

5. Lieferung

5.1. Die Lieferfrist beginnt spätestens mit einem der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung,
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen Voraussetzungen,
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält oder ein zu erstellendes Akkreditiv eröffnet ist.

5.2. Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Volllieferungen durchzuführen und zu verrechnen, sofern nicht einheitliche Lieferung vereinbart ist.

5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, kriegerischer Ereignisse, behördlicher Eingriffe, Energiemangel oder Arbeitskonflikte. Die vorgenannten Umstände berechtigen den Verkäufer auch dann zu einer Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.

5.4. Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne Verschulden des Verkäufers nicht möglich ist oder seitens des Käufers nicht gewünscht oder die Ware nicht übernommen wird, kann der Verkäufer die Lagerung der Ware auf Kosten des Käufers vornehmen, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung.

5.5. Eine durch Verschulden des Verkäufers eingetretene Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den Käufer, für jede vollendete Woche der Verspätung eine Verzugsentschädigung von höchstens ½ %, jedoch insgesamt nicht mehr als 5 % vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem Käufer ein nachweisbarer Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche ist für den Fall leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers ausgeschlossen.

6. Kleinsendungen, Ersatzteile und Reparaturen

Bei Bestellungen im Wert von unter € 75,- (zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer) wird ein Kleinmengenzuschlag von € 15,- (zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer) eingehoben und die Lieferung nur gegen Nachnahme ausgeführt. Ebenfalls nur gegen Nachnahme werden, unabhängig vom Wert, Ersatzteilelieferungen und Reparaturen ausgeführt.

7. Gefahrenübergang

Sollte der Verkauf ab Werk des Herstellers oder ab Lager des Verkäufers vereinbart sein,

a) geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer muss dem Käufer den Zeitpunkt mitteilen, von dem ab dieser über die Ware verfügen kann. Diese Mitteilung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Käufer die hierzu
üblicherweise notwendigen Maßnahmen treffen kann.

b) geht bei Verkauf „frachtfrei bis ...“ (frei bis ...) die Gefahr vom Verkäufer in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem die Ware vom ersten Frachtführer (Bahn, Post, Spediteur) übernommen wird.

8. Zahlung

8.1. Falls zwischen den Vertragsparteien nicht anders vereinbart, gilt folgendes Zahlungsziel: Groß- und Detailhandel: 7 Tage mit 2% Skonto und 14 Tage netto ohne weiteren Abzüge. Endkunden: Vorauskasse, Zahlung bei Abholung oder per Nachnahme.

8.2. Die Zahlung gilt an dem Tage als geleistet, an welchem der Verkäufer über den Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen kann.

8.3. Bei Zahlungsverzug werden vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens, Verzugszinsen in der Höhe der üblichen Bankzinsen für Kontokorrent-Kredite in Rechnung gestellt. Im Falle der Säumnis ist der Käufer verpflichtet, neben den Verzugszinsen auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Interventionsgebühren eines Kreditschutzbüros oder Rechtsanwaltes zu vergüten.

8.4. Bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen oder bei Eintreten eines Insolvenzfalles werden gewährte Sondernachlässe, Rabatte und Bonifikationen hinfällig und rückverrechnet.

8.5. Die Sondernachlässe und Bonifikationen sind dann fällig, wenn alle den diesbezüglichen Abrechnungszeitraum betreffenden Rechnungen bezahlt sind.

8.6. Ist der Verkäufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten an die Lieferfirma sofort fällig. Der Zahlungsverzug berechtigt nach Festsetzung einer Nachfrist von 10 Tagen von etwa laufenden Verträgen, auch wenn sie teilweise schon erfüllt sind, zurück zu treten, ohne dass der Käufer hieraus irgendwelche Rechte gegen die Lieferanten herleiten kann.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Die gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur gänzlichen Bezahlung aller aus der bestehenden Geschäftsverbindung noch offenen Forderungen.

9.2. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern. Die aus einer Veräußerung der Vorbehaltsware entstehende Forderung tritt der Käufer mit ihrem Entstehen an den Verkäufer zur Sicherung dessen Forderung ab.

9.3. Wenn die Vorbehaltsware zusammen mit fremden, vom Verkäufer nicht gelieferten Waren veräußert wird, so gelten die Forderungen nur in Höhe eines dem Rechnungswert der versendeten Vorbehaltsware entsprechenden Teilbetrages als abgetreten. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht dem Verkäufer gegenüber fristgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer seinen Kunden zu nennen, welchem die Abtretung angezeigt werden kann. Die vom Käufer eingezogenen Beträge sind in seinen Büchern bis zur Zahlung des Kaufpreises als für den Verkäufer treuhändig verwahrt für jedermann ersichtlich zu kennzeichnen. Der Käufer hat Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen unverzüglich mitzuteilen und überhaupt alle erforderlichen Formvorschriften (Bezettelung und dgl.) zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes des Verkäufers zu beachten.

10. Gewährleistung und Haftung

10.1. Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der auf eine vor dem Gefahrenübergang liegende Ursache zurückgeführt ist, zu beheben, wenn dieser auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.

10.2. Die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen beträgt 2 Jahre, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen gelten. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges.

10.3. Der Käufer hat sofort bemerkbare Mängel unverzüglich nach Empfang, andere Mängel spätestens eine Woche nach Entdeckung mit eingeschriebenem Brief zu beanstanden. Bei Post-, Bahn- oder Spediteurauslieferung ist das Schadensprotokoll sofort aufzunehmen. Durch nicht rechtzeitig erfolgte Mängelanzeige oder durch eigenmächtig vorgenommene Eingriffe an der Ware wird die Haftung der Lieferfirma aufgehoben.

10.4. Bei Inanspruchnahme des Käufers aus dem Recht der Gewährleistung durch seinen Vertragspartner, der Verbraucher ist, muss der Käufer innerhalb von 2 Monaten ab der Erfüllung seiner Gewährleistungspflicht dem Verbraucher gegenüber seine Gewährleistungsansprüche dem Verkäufer gegenüber geltend machen. Der Anspruch ist mit der Höhe des eigenen Aufwandes beschränkt. Die Haftung des Verkäufers verjährt fünf Jahre nach Erbringung seiner Lieferung oder Leistung.

10.5. Der Verkäufer ist nach Rücklieferung der beanstandeten Ware verpflichtet, in angemessener Frist nach seiner Wahl den Mangel zu beheben, mangelfreie Ersatzware zu liefern, oder entsprechende Gutschrift zu leisten.

10.6. Anstelle des Anspruches des Käufers auf Aufhebung des Vertrages oder Preisminderung kann der Verkäufer eine Ersatzlieferung vornehmen. Bei Waren, die unter Fabriksgarantie verkauft werden, wird nur insoweit Haftung übernommen, als von Seiten der betreffenden Lieferwerke Ersatz geleistet wird.

10.7. Ergibt sich bei einer Rücksendung von Waren, dass kein Mangel vorliegt, so ist der Lieferant berechtigt, nicht nur die Kosten für den Versand, sondern auch eine angemessene Vergütung für die Prüfung zu berechnen. Etwaige Mängel an Teillieferungen berechtigen nicht zur Annullierung des ganzen Auftrages oder anderer Aufträge.

10.8. Die Transportkosten vom Standort des Verkäufers bis zu jenem des Käufers gehen zu Lasten des Verkäufers, soweit eine kostengünstige Transportform oder die Order des Verkäufers eingehalten wurde.

10.9. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferung wird die ursprüngliche Gewährleistungspflicht des davon nicht betroffenen Teiles der Lieferung nicht verlängert.

10.10. Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass seitens des Käufers gegen den Verkäufer kein Anspruch auf wie immer gearteten Schadenersatz wie z.B. für Verletzung von Personen, für Folgeschaden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, sowie kein Anspruch auf entgangenen Gewinn besteht, ausgenommen der Verkäufer hat grobes Verschulden zu verantworten bzw. soweit ein Anspruch aufgrund des Produkthaftungsgesetzes besteht.

11. Rücktritt vom Vertrag

11.1 Liegt ein Lieferverzug des Verkäufers vor, ist der Käufer erst nach Ablauf einer Nachfrist in der Dauer der ursprünglichen Lieferzeit berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

11.2 Der Verkäufer kann die Lieferung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der vom Käufer zu leistenden Zahlung verweigern, wenn diese durch schlechte Vermögensverhältnisse des Käufers gefährdet ist, die ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bekannt waren. Wird die Zahlung oder Sicherstellung unter dieser Voraussetzung vom Käufer nicht innerhalb angemessener Frist geleistet, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Er kann weiters zurücktreten, wenn die Verlängerung der Lieferfrist wegen der im Punkt 5.3. angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt.

11.3 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.

11.4 Unbeschadet der Ansprüche des Verkäufers an Schadenersatz und entgangenem Gewinn, sind im Falle des Rücktrittes bereits erbrachte Leistungen und Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

12. Rückwaren

Bei Rückwaren ist über die Rücknahme eine Vereinbarung zu treffen und es sind vom Käufer die betreffenden Rechnungs- bzw. Lieferscheinnummern sowie das Datum anzugeben. Sonderanfertigungen werden in keinem Fall zurückgenommen. Rücksendungen haben frei Haus zu erfolgen.

13. Schutzwaren

Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge,
Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers unter Schutz der
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb
usw. Diese Unterlagen können vom Verkäufer zurückgefordert werden, wenn es nicht zum
Vertragsabschluss kommt.

14. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort

14.1. Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist
das für den Sitz des Verkäufers örtlich zuständige österreichische Gericht. Der Verkäufer kann
jedoch auch ein anderes, für den Käufer zuständiges Gericht kontaktieren.

14.2. Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.

14.3. Sollte aus irgendeinem Grund eine der oben stehenden Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein oder für unverbindlich erklärt werden, so werden dadurch die übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall verpflichten sich beide Vertragsteile daran mitzuwirken, dass die unwirksame Bestimmung durch eine gültige Vereinbarung ersetzt wird, deren Inhalt dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt.

14.4. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, auch dann, wenn die

Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

Stand: Juni 2020

BEILAGE

4. Änderung der Lieferadresse

Die Zustellung von Waren an eine andere Adresse als die Kundenlieferadresse (z.B. Versand direkt auf eine Baustelle, zu einem Vertriebspartner oder Endkundenadresse des Elektroeinzel oder Großhändlers) ist als spezieller Versand im Kundenauftrag definiert und wird mit einem Bearbeitungsaufwand je nach Aufwand (zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer) verrechnet.